
Die jüngsten Angriffe Irans auf Flüssiggasanlagen in Katar setzen den globalen Gasmarkt unter anhaltenden Druck. Energieexperte Johannes Benigni von der Beratungsfirma JBC Vienna rechnet damit, dass die Gaspreise selbst nach einem Ende des Krieges in Nahost über dem Vorkrisenniveau bleiben. Der Angriff habe zentrale LNG-Infrastrukturen in dem Golfstaat getroffen, die als wichtiger Lieferpfeiler für den Weltmarkt und insbesondere für Europa gelten.
Nach Einschätzung Benignis werden dem Markt aus Katar in den kommenden drei bis fünf Jahren nachhaltig rund 17 bis 20 Prozent des dort verfügbaren Gases fehlen. Vor Beginn der Kampfhandlungen seien zusätzliche Flüssiggas-Kapazitäten aufgebaut worden, die nun jedoch nicht in vollem Umfang zur Verfügung stünden. Diese Diskrepanz zwischen erwarteten und tatsächlich verfügbaren Mengen sei ein wesentlicher Treiber der Preisdynamik. „Die Erwartungshaltung ist nun von jedem enttäuscht“, sagte der Berater im Ö1-„Morgenjournal“.
Der Ausfall katarischer LNG-Lieferungen wiegt nach Darstellung des Experten weltweit schwer, trifft aber Europa besonders hart. Viele Staaten auf dem Kontinent hatten sich im Zuge der Umstellung ihrer Energieversorgung verstärkt dem Golfstaat zugewandt. In der Folge verteuert sich laut Benigni auch das Befüllen der Gasspeicher in Ländern wie Österreich. Die Hoffnungen auf eine rasche Entspannung der Großhandelspreise dämpft er deutlich: „Die Gaspreise werden auch nicht so entspannt sein, wenn der Krieg vorbei ist.“
Etwas günstiger schätzt Benigni die Lage am Ölmarkt ein. Bei bombardierten Förderanlagen sei in einem positiven Szenario davon auszugehen, dass die Produktion nach Kriegsende innerhalb von ein bis zwei Monaten wieder anlaufen könne. Diese Phase sei zwar mit höheren Preisen überbrückbar, doch auch hier erwartet der Fachmann keine schnelle Rückkehr auf das frühere Niveau. Beide Märkte dürften damit längerfristig von Angebotsrisiken und veränderten Erwartungen der Marktteilnehmer geprägt bleiben.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Demonstrationsrecht in zwei aktuellen Entscheidungen präzisiert und dabei sowohl die Meinungsfreiheit gestärkt als auch bestehende Beschränkungen rund um Parlamentssitze bestätigt. In einem Fall stellten die Richter klar, dass das Tragen einer Maske – etwa mit den Gesichtszügen des russischen Präsidenten Wladimir Putin – als Stilmittel politischer Meinungsäußerung zulässig sein kann. In einem zweiten Fall bekräftigte das Höchstgericht die Gültigkeit der sogenannten Bannmeile rund um den Vorarlberger Landtag, auch während einer Sitzungspause.
Ausgangspunkt der ersten Entscheidung war eine Protestaktion während des ORF-„Sommergesprächs“ im August 2024 mit FPÖ-Obmann Herbert Kickl. Ein Mann hatte im Hintergrund ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift „Danke Herbert - from Putin, with love! Dein Vladimir!“ gezeigt und dazu eine Putin-Maske getragen. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wertete dies als Verstoß gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz und verhängte eine Geldstrafe von 60 Euro, die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zunächst bestätigt wurde.
Der VfGH hob diese Entscheidung nun auf. Das Tragen der Putin-Maske sei im konkreten Kontext als kritische Stellungnahme zur Haltung der FPÖ und ihres Obmanns zur russischen Politik zu verstehen, heißt es in der Begründung. Eine Maske zu tragen sei als „Stilmittel der freien Meinungsäußerung“ erlaubt, solange der politische Ausdruck im Vordergrund stehe. Die Bestrafung verletze daher das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Das Höchstgericht stellte damit klar, dass das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz nicht schematisch angewendet werden darf, wenn ein erkennbarer politischer Aussagegehalt vorliegt.
Weniger Spielraum ließ der VfGH hingegen bei Versammlungen in unmittelbarer Nähe zu gesetzgebenden Körperschaften. In einem zweiten Verfahren bestätigten die Richter eine Geldstrafe gegen einen Mann, der im Dezember 2023 in der Mittagszeit nahe dem Vorarlberger Landtag an einer Demonstration teilgenommen hatte. Nach Ansicht des Höchstgerichts gilt die Bannmeile rund um Landtage und andere Parlamente auch dann, wenn deren Sitzungen nur unterbrochen sind. Die verfassungsrechtliche Prüfung ergab, dass diese Einschränkung der Versammlungsfreiheit zulässig sei. Damit sendet der VfGH ein doppeltes Signal: Politischer Protest genießt weiten Schutz in Form und Ausdruck – stößt aber an klare Grenzen, wenn es um den unmittelbaren Schutz des parlamentarischen Betriebs geht.